Der aktuell diskutierte JMStV (Tabelle mit den Änderungen zum letzten JMStV) fordert zukünftig alle Webseitenbetreiber_innen auf, ihr Angebot freiwillig mit einer Alterskennzeichnung (ohne Altersbeschränkung, ab6, ab12, ab16 und keine Jugendfreigabe (entspricht ab 18)) zu labeln. Gestern war eine der Topmeldungen in diesem Zusammenhang die Schließung des Blogs VZlog.de. Vollkommen klar ist, dass dieser vorauseilende Gehorsam zwar mediale Aufmerksamkeit verschafft, der Bearbeitung des Themas aber nicht gerecht wird. So lange unklar ist, welche Inhalte unter welche Altersfreigabe fallen wird es eh schwer sein eine entsprechende Alterskennzeichnung auf dem eigenen Blog vorzunehmen. Bisher waren solche allgemeingültigen Kritierien zur Altersfreigabe nicht nötig, sie wurden zu Recht im Einzelfall entschieden, sucht man im Netz verzweifelt nach Kriterien für eine Alterskennzeichnung. Es gibt wage Anhaltspunkte für die Einstufung von Filmen, die später auch auf die Einstufung von Computerspielen übertragen wurde. Diese Kritierien (siehe auch beim SWR) beziehen sich jedoch immer auf ein visuelles Angebot.
Die Kriterien zur Altersfreigabe leiten sich vom Entwicklungsstand der Jugendlichen ab und werden von der FSK in Fall zu Fall Entscheidungen angewand. Dabei gibt es keinen Negativ-Katalog, ausser die Inhalte, die „generell unzulässig sind“. Die Folgende Liste ergibt sich aus den Jugenschutzrichtlinien der ARD (vom 4. Februar 1997 in der Fassung vom 9. September 2003) und richtet sich am Inhalt von Filmen aus (ich habe größtenteils zitiert und aus Lesbarkeitsgründen die Paragraphen weggelassen):
- Propagandamittel, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist
- Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86 a StGB verwenden
- volksverhetzend sind. Hierzu gehören insbesondere Sendungen und Telemedien, die
- zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse der durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern;
- die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder bestimmte Gruppe, beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
- eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen
- durch Schilderung unmenschlicher oder grausamer Gewalttätigkeiten der Verherrlichung oder Verharmlosung von Gewalt dienen oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen
- Die Schilderung einer Gewalttätigkeit im Sinne des § 131 StGB ist nur deren unmittelbare optische oder akustische Wiedergabe. Der Verbotstatbestand ist nur dann erfüllt, wenn die Gewalteinwirkung auf das Opfer dargestellt wird.
- Eine Verherrlichung von Gewalttätigkeit ist deren positive Wertung z.B. dahingehend, dass sie als besonders nachahmenswert oder als angemessenes Mittel der Konfliktlösung dargestellt werden. Eine Verharmlosung von Gewalttätigkeiten bedeutet deren Darstellung als ein nicht vorwerfbares Muster menschlichen Verhaltens.
- als Anleitung zu einer rechtswidrigen Tat dienen
- den Krieg verherrlichen
- Kriegsverherrlichend sind Darstellungen, bei denen der Krieg als einzigartige Bewährungsprobe und erstrebenswertes Mittel zur Lösung nationaler Konflikte erscheint, ober bei denen die Schrecken und Leiden eines Krieges unangemessen bagatellisiert werden.
- Die Darstellung kriegerischer Grausamkeiten im Rahmen der Berichterstattung oder zur Abschreckung (z.B. Antikriegsfilm) fällt nicht darunter
- gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt, wobei eine Einwilligung unbeachtlich ist.
- Das Verbot erfasst nur solche Sendungen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben und bei denen kein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung besteht.
- Bei der Darstellung von Opfern ist die Menschenwürde zu respektieren.
- Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen
- pornographisch sind; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen Pornographie und Kunst schließen sich gegenseitig begrifflich nicht aus. Konfliktsituationen sind unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles zu klären.
- in die Liste nach § 18 des Jugendschutzesgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind
- offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung oder Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten schwer zu gefährden
- Das Verbot erfasst Sendungen, die eine schwere sittliche Jugendgefährdung auslösen. Eine solche Jugendgefährdung ist zu befürchten, wenn Darstellungen bei Kindern und Jugendlichen zu erheblichen und schwer oder gar nicht korrigierbaren sittlichen Fehlentwicklungen führen können.
- Es kommen nur solche Darstellungen in Betracht, deren schwere Jugendgefährdung für jeden unbefangenen Betrachter durch den Gesamteindruck einer Sendung oder die Gestaltung einzelner besonders auffälliger Szenen mühelos und eindeutig erkennbar sind.
Wir werden um den JMStV ernstnehmen zu können allgemein gültige Allterskennzeichen für Inhalte im internet benötigen, ich gehe allerdings nciht davon aus, dass es einen solchen Katalog jemals geben wird. Es wird auch deutlich, dass der Jugendschutz bisher vor allem auf visuelle Darstellungen ausgerichtet ist. Bei der Diskussion um Blogs und deren Alterskennzeichnung sind also schon jetzt erst einmal nur eingestellte Bilder und Videos näher anzuschauen. Schwierig einzuschätzen ist die Grauzone, die sich durch den neuen JMStV entfaltet wird und die Unsicherheiten schafft. Vor allem multimediale Angebote werden dabei unter den Hammer geraten. Bei dem Beispiel der Darstellung eines erigierten Gliedes in der Wikipedia wird es allerdings zu einer Abwägung im Einzelfall kommen müssen. Auch die Testberichte von Computerspielen wird jenseits solcher Alterskennzeichnungen stehen, bzw. in Einzelfallentscheidungen münden. Die FSM positioniert sich in einer veröffentlichen FAQ zu der Frage „Ich muss also in jedem Fall selbst feststellen, ab welchem Alter mein Angebot ist? Wie soll das gehen?“ so:
Der JMStV geht davon aus, dass Anbieter selbst einschätzen müssen, ab welcher Altersstufe ihr Angebot freizugeben ist. Dies gilt auch nach der derzeit geltenden Rechtslage. Hintergrund ist, dass jeder Anbieter für Inhalte, die er selbst aktiv „unter die Leute bringt“, verantwortlich ist. Wenn ein Anbieter also z.B. gewalthaltige Bilder frei verbreitet, dann ist er auch jugendmedienschutzrechtlich dafür verantwortlich. Dies gilt online genauso wie offline.
Es kann in der Tat schwierig sein, die „passende“ Altersstufe zu bestimmen. Bei unproblematischen Inhalten wird dies in der Regel kein Problem sein. Bei Inhalten aber, die z.B. Erotik oder Gewalt beinhalten, wird eine Einschätzung schwieriger. Hier besteht die Möglichkeit für den Anbieter, sich in Zweifelsfällen beraten zu lassen. Bestimmte Anbieter müssen auch bereits nach geltendem Recht einen Jugendschutzbeauftragten benennen und ihn in allen jugendschutzrechtlichen Fragen ihres Angebots konsultieren (vgl. § 7 JMStV). Zudem wird es ab 2011 Klassifizierungssysteme geben, die dem Anbieter dabei helfen, seinen Inhalt zutreffend zu bewerten. Für private Anwender (z.B. Blogger, private Webseiten) wird die Benutzung des Klassifizierungssystems selbstverständlich kostenlos sein. Dies gilt auch für Nichtmitglieder der FSM.
Viel problematischer schätze ich allerdings das grundsätzliche Vorgehen ein Jugendschutzfilter zu etablieren ein, die einerseits eine Alterskennzeichnung der Webseiten auslesen und andererseits die Zulassung entsprechender Programme durch eine gewinnorientierte GmBH, die FSK. Auf der Webseite der SPIO e.V. ist zu finden:
Die FSK ist eine Einrichtung der SPIO e.V. und wird als hundertprozentige Tochtergesellschaft der SPIO in Form einer GmbH geführt. Sie ist ökonomisch autonom und finanziert sich über die Prüfgebühren der Antragsteller. Einen inhaltlichen Einfluss auf die Arbeit und die Prüfentscheidungen der FSK übt die SPIO nicht aus.
Bei allen Beteuerungen der Unabhängigkeit stellt sich die Frage wie eine GmbH, die sich über Prüfgebühren finanziert in der Frage der Prüfung von Filtersoftware verhält, die jetzt per Gesetz verankert wird und für die Anbieter der Software eine Gelddruckmaschine sein wird.
[…] Guido Brombach: Kriterien Zur Altersfreigabe Und Rolle Der FSK Im JMStV […]