Der Radiobeitrag „Deja-vu – Der Zauber der Kopie“ des hessischen Rundfunks hat mich nicht mehr ruhig sitzen lassen. In der Diskussion um das Urheberrecht ist immer wieder auffällig, wie oft kein Unterschied zum Copyright gemacht wird. Das Copyright selbstist nur eine mögliche Verwertungsform im Rahmen des Urheberrechts, es gibt aber auch noch viele andere Möglichkeiten für Urheber ihr Werk von anderen nutzen zu lassen. Letztendlich obliegt es dem Urheber die Nutzung seines Werkes zu reglementieren. Es hat sich jedoch zwischen den „Kreativen“ und den Nutzern ein Zwischenhändler geschaltet, der für die Distribution des Produktes zuständig ist. Diese Zwischenhändler werden Verlage oder auch Musiklabels genannt. Sie kümmern sich um eine möglichst große Verbreitung des Werkes und wollen dafür an den Einnahmen ein wenig beteiligt werden. Soweit die Theorie.
In den letzten Jahrhunderten sind die Zwischenhändler aber auch zu den Gatekeepern geworden, deren Hauptaufgabe das Marketing und die Reproduktion eines Werkes geworden ist. In ihrer Funktion als Gatekeeper haben sie aber einen ganz anderen Einfluss auf den kulturellen Markt und können Werke qua ihrer Position zu Geld machen. Dafür müssen ihnen die Autoren ein Nutzungsrecht zugestehen. Das heißt aber auch, dass der Urheber nach wie vor Eigentümer des Werkes bleibt.
Im Gegensatz zur anglo-amerikanischen Praxis ist die kontinentaleuropäische Tradition eng an ein naturrechtliches Autorenrecht gebunden. D.h. die Verbindung zwischen Autor und Werk läßt sich nicht trennen, deshalb spricht der Europäer auch vom Urheberrecht. In der anglo-amerikanischen Praxis schon seit der amerikanischen Verfassung hat man sich von diesem Naturrecht distanziert um zu verhindern, dass dem Urheber ein Monopol auf sein Wissen zugestanden werden kann. Jefferson hat das so formuliert:
Wenn die Natur es so eingerichtet hat, dass ein Ding sich weniger für ausschließliches Eigentum eignet als alle anderen Dinge, so ist es die Handlung des Denkvermögens, die wir Idee nennen. Ein Einzelner mag sie allein besitzen, solange er sie für sich behält, doch sobald sie preisgegeben wird, drängt sie sich in den Besitz eines Jeden und der Besitzer kann sich ihrer nicht wieder entledigen. (Volker Grassmuck: Freie Software. Zwischen Privat- und Gemeineigentum. Bundeszentrale für politische Bildung, 2004. S. 53)
So groß der Unterschied erscheint, so klein wirkt er sich in der Praxis aus, weil die Nutzungsrechte, die mit diesem Gesetz vereinbar sein müssen eine Art Vertrag zwischen dem Eigner, bzw. dem Verwerter und den Nutzenden ist. In sofern sind auch die CC Lizenzen keine Enteignung der Autoren, solange sie justiziabel nach deutschem Urheberrecht sein sollen, sondern nur liberale Einräumung von Nutzungsbedingungen.
Nach der These von Jefferson ist es dann allerdings auch äußerst verwunderlich, dass Ideen vor allem in Amerika lange nach dem Tod gesichert werden können (Disney).
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