Ich hatte vor einigen Tagen ein interessantes Telefongespräch mit Norbert Warga, Datenschutzbeauftragter von Verdi. Er machte deutlich, dass das ehemals mit der Jobcard verbundene Ziel der Datenerhebung von Arbeitnehmern war, den bürokratischen Overhead bei der Beantragung von Sozialleistung abzuschmelzen. In der jetzigen Ausgestaltungen des Gesetzes ist davon jedoch recht wenig zu merken. Es werden mit den zu übermittelnden Datensätzen für Elena eine Reihe von Informationen abgefragt, bei der die Notwendigkeit zur Bearbeitung von Sozialleistungen nicht erkennbar sind.
Schon jetzt haben Arbeitgeber gesetzlichen Auskunfts- und Meldepflichten nachzukommen. Nach Norbert Warga sind es sogar 192 verschiedene Einzelangaben. Er vermutet sogar, dass in den Personalverwaltungssystemen sogar deutlich mehr personenbezogene Daten gespeichert werden, die keiner gesetzlich erforderlichen Zweckbestimmung entsprechen. Unter anderem werden zur Zeit zum Beispiel nach SGB IV Daten an die Sozialversicherung weitergegeben werden.
Das ist nun zukünftig im Zeitalter von Elena nicht mehr so. Wenn die Daten gemeldet sind, entfällt die Zweckbestimmung der Speicherung für den Arbeitgeber. Deren weitere Vorhaltung wäre also eine Änderung der Zweckbestimmung und damit unbefugte Datenverarbeitung. Statt dem Arbeitgeber speichert also der Staat. Die Frage ist, bei wem ist es mir lieber? Auch jenseits von Elena müssen die Daten über den Arbeitnehmer auf gesetzlicher Grundlage gemeldet werden. Darüber hinaus erhebt Elena allerdings jetzt noch mehr auch sehr sensible Daten und die müssen weg.
Was die Benachrichtigung der ArbeitnehmerInnen angeht, rät Warga: Der Arbeitgeber soll den geschickten Datensatz auch an die entsprechenden Arbeitnehmer weitergeben. Nach §43 Absatz 2/3 BDSG kann sich der Arbeitgeber ein unangenehmes Bußgeld einhandeln, weil er Daten über den Arbeitnehmer weitergeleitet hat, die unter Umständen nicht der Wahrheit entsprechen. Kennt der Arbeitnehmer die übermittelten Daten, entfällt dieser Rechtsanspruch. Darüber hinaus gibt es in der DEÜV §25 „Unterrichtung des Arbeitnehmers“ einen entsprechenden Paragrafen dazu.
Also eher „Gestalten statt löschen“!
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